4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung im Vordergrund, obwohl die Suizidalität bei diesem Krankheitsbild grundsätzlich erhöht ist. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist hingegen im Falle einer sofortigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren. Zunächst droht der Beschwerdeführerin eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung des Krankheitsbildes.