4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass eine akute und erhebliche Suizidalität bei der Beschwerdeführerin weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung bestehe. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne sei hingegen vorhanden. Im sozialen Bereich bestehe die Gefahr von Isolation und Verelendung, weil sie kein Geld habe. Es drohe ihr vor allem mangels Ressourcen die Verwahrlosung, ein sozialer Rückzug und die Isolation. Wenn sie jetzt ihre Wohnung verliere, so sei nicht vorhersehbar, ob sie sich in der jetzigen Verfassung und ohne Geld eine andere Nische organisieren könne. Allenfalls werde sie auf der Strasse landen.