4.1.1 Nach Klinikarzt D.________ ist eine Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität bei der Beschwerdeführerin weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung zu erwarten. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne erachtet er hingegen im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und akut. Sie leide an Urteil F 2021 35 7