3.6 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung in Form einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Es gibt auch deutliche Hinweise auf einen sogenannten Liebeswahn, was die Beschwerdeführerin an der Anhörung mit ihren Aussagen auch selber klar demonstrierte. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.