{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-35_2021-08-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_35", "Checksum": "838a0a5c7dd326ec1db62d0820e1d77a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:22", "Checksum": "dde2e4f4839d8a03f933e6fe120ebf55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nweisung innert kurzer Zeit zu rechnen, da sie unter anderem wegen des mutmasslichen\nVerlusts ihrer Unterkunft und fehlender finanzieller Ressourcen wohl sehr schnell wieder\nauffällig würde. Ziel der Unterbringung in der Klinik muss es denn auch sein, bei der Beschwerdeführerin eine Compliance für eine neuroleptische Medikation zu erreichen, was\nim Sinne einer Chance zumindest versucht werden sollte. Zu Beginn wird dabei auch eine\nMedikation gegen ihren Willen angedacht werden müssen. Alles andere wäre ein Aufbewahren ohne mögliche Verbesserung ihres Zustands. Erst danach ist eine Entlassung in\ndie alten Verhältnisse möglich, wobei die ambulante Betreuung und Behandlung sorgfältiger Planung und Organisation bedarf. Derzeit ist eine stationäre Betreuung und Behandlung indessen notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige\nWochen, allenfalls auch Monate erscheint angesichts der schwerwiegenden Erkrankung\nund des erheblichen Gefährdungspotentials nicht als unverhältnismässig, wenn man die\nFolgen einer sofortigen Entlassung im aktuellen Zustand bedenkt. Die Einweisung in die\nKlinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der\nzu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und\nmuss abgewiesen werden.\n\n5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen\nhinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren\nund einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen\n(§ 53 EG ZGB).\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2021 35\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan Dr. B.________ und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 24. August 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 35\n"}