{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-35_2021-08-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_35", "Checksum": "838a0a5c7dd326ec1db62d0820e1d77a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:22", "Checksum": "dde2e4f4839d8a03f933e6fe120ebf55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.1 Nach Ansicht von Klinikarzt und Gutachter weist die Beschwerdeführerin keine\nKrankheitseinsicht und damit einhergehend auch nahezu keine Behandlungsbereitschaft\nauf. Doktor F.________ hält allerdings fest, dass sie offensichtlich eine Zeit lang ein Neu-\nroleptika-Depot eingenommen habe und jahrelang in ambulanter psychiatrischer\nBehandlung mit unregelmässiger Medikamenteneinnahme gewesen sei. Die\nBeschwerdeführerin erklärte wiederholt im Rahmen der Anhörung energisch, dass sie\nnicht krank sei und deshalb auch keinerlei Medikamente benötige. Sie sei auch im Falle\neiner Entlassung nicht bereit, Medikamente einzunehmen. Von einer echten\nKrankheitseinsicht und einer belastbaren Behandlungsbereitschaft kann bei dieser\nSachlage jedenfalls derzeit nicht die Rede sein.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind ungünstig. Die 38 Jahre alte Beschwerdeführerin lebt allein und offenbar völlig zurückgezogen in einer 1 ½-Zimmerwohnung, wobei zu\nbefürchten ist, dass ihr diese Wohnung mittlerweile nicht mehr zur Verfügung steht, da gemäss Amtsblatt vom 13. August 2021 ein Mietausweisungsverfahren am Kantonsgericht\ndes Kantons Zug hängig ist. Sie ist ledig und glaubt im Liebeswahn gefangen an einen unbekannten, aller Wahrscheinlichkeit nach inexistenten Verlobten, der sie retten werde. Ihr\nsoziales Umfeld besteht aus ihrer Familie, zu der sie aber den Kontakt völlig abgebrochen\nhat. Die Beschwerdeführerin, die in Soziologie doktoriert hat, ist seit längerem arbeitslos,\nhat keine Tagesstruktur und kein Einkommen mehr, da sie weder mit dem Sozialamt, der\nIV noch der KESB kooperiert hat. Derzeit ist die KESB offenbar in Abklärungen betreffend\neine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Eine professionelle ärztliche bzw. therapeutische Betreuung hat die Beschwerdeführerin nicht mehr, nachdem sie die Behandlung\n\nUrteil F 2021 35\n10\n\nbei Dr. H.________ glaublich im Frühjahr 2020 abgebrochen hat. Das nahezu inexistente\nsoziale Netz hat die aktuelle Krisensituation jedenfalls nicht verhindern können und ist\ndamit für eine ambulante Betreuung der Beschwerdeführerin auch nicht tragfähig genug.\n\n5.3 Klinikarzt D.________ erachtet eine weitere stationäre Behandlung der\nBeschwerdeführerin für voraussichtlich etwa vier Wochen als notwendig. Im Falle einer\nbaldigen Entlassung sei nicht damit zu rechnen, dass sie Medikamente einnehmen würde.\nEs sei auch zu befürchten, dass sie sich bei Verlust der Wohnung auch keine andere\nUnterkunft mehr organisieren könnte und deshalb sehr schnell wieder auffallen und erneut\neingewiesen würde.\n\n5.4 Nach Ansicht von Gutachter Dr. F.________ ist ein weiterer stationärer Aufenthalt\nnotwendig, allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführerin auch tatsächlich adäquat\nneuroleptisch behandelt werde, allenfalls halt auch gegen ihren Willen. Andernfalls sei ein\nweiterer Aufenthalt nur ein Aufbewahren, ohne dass mit einer wesentlichen Verbesserung\ngerechnet werden könnte. Bei adäquater neuroleptischer Medikation sei mit einem notwendigen stationären Aufenthalt für sechs bis acht Wochen zu rechnen. Mit einer solchen\nBehandlung könnte allenfalls eine Compliance für die weitere Medikamenteneinnahme erreicht werden. Eine spontane Remission sei theoretisch möglich, aber unwahrscheinlich,\nnachdem der Krankheitsbeginn auf ungefähr 2012/2013 beschrieben werde und damit\nschon lange ein florides, aktives Krankheitsbild bestehe. Eine adäquate Behandlung sei\nderzeit ausserhalb der Klinik in ambulantem Rahmen nicht möglich, da sie nicht kooperieren werde. Im Falle einer sofortigen Entlassung sei im schlimmsten Fall damit zu rechnen,\ndass sie bereits am Abend wieder in der Klinik wäre, weil sie nicht wisse, wo sie sein könne, und auffalle. Im besten Fall finde sie irgendwo eine Nische, wo sie sich zurückziehen\nkönne und wo sie längere Zeit nicht auffallen würde. Dies sei aber nicht vorhersehbar und\nhänge unter anderem auch vom allfälligen Verlust der Wohnung ab.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet seit etlichen Jahren an\neiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand\nim Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes\nSelbst- und auch Fremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist krankheitsuneinsichtig und auch nicht behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, wäre mit einer erneuten Ein-\n\nUrteil F 2021 35\n11\n\n"}