{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-35_2021-08-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_35", "Checksum": "838a0a5c7dd326ec1db62d0820e1d77a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:22", "Checksum": "dde2e4f4839d8a03f933e6fe120ebf55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei\nder Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht weder im Klinikrahmen noch im Falle einer\nbaldigen Entlassung im Vordergrund, obwohl die Suizidalität bei diesem Krankheitsbild\ngrundsätzlich erhöht ist. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist hingegen im\nFalle einer sofortigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren.\nZunächst droht der Beschwerdeführerin eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung des Krankheitsbildes. Sie dürfte mittlerweile ihre Wohnung verloren haben, sodass\nihr die Obdachlosigkeit und damit die Verwahrlosung und auch eine Mangelernährung\ndroht. Zu befürchten ist auch ein weiterer sozialer Rückzug und die Stigmatisierung der\npromovierten Soziologin. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist\nfolglich im Falle einer baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n\nUrteil F 2021 35\n8\n\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach den Angaben von Assistenzarzt D.________ und Pflegefachfrau\nE.________ ist es in der Klinik zu aggressiven Vorfällen mit Gewalt gegen Gegenstände\nund ein Fenster gekommen. Die Beschwerdeführerin sei auch sehr bedrohlich gegenüber\ndem Pflegepersonal gewesen. Ein fremdaggressives Verhalten sei auch im Falle einer\nbaldigen Entlassung nicht auszuschliessen.\n\n4.2.2 Gutachter Dr. F.________ erachtet die Fremdgefährdung beim Krankheitsbild der\nBeschwerdeführerin grundsätzlich als gegeben. Dies sei jedoch bis jetzt ausserhalb der\nKlinik nicht das Hauptproblem gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin allerdings etwas\nwolle und sie darin beeinträchtigt werde, dann könnte sie aggressiv werden und sich\nwehren. Im Falle einer baldigen Entlassung sei mit fremdaggressivem Verhalten zu\nrechnen, wenn ihr jemand in die Quere komme oder Widerstand leiste. In der Klinik sei\nauch die Belastung für Personal und Mitpatienten erheblich, da sie gegen ihren Willen in\nder Klinik sei und zudem – abgesehen von einer einmaligen Haldol- und Diazepam-\nVerabreichung – bisher unbehandelt bleibe. Mit ihrem sozialen Rückzug vor Klinikeintritt\nsei sie auch für ihre Familie eine erhebliche Belastung.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei\nder Beschwerdeführerin im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung in\ndie alten Verhältnisse eine nicht unerhebliche Fremdgefährdung bei Widerstand vor, was\nim Zusammenhang mit dem voraussichtlichen Verlust der Wohnung durchaus denkbar ist.\nDer völlige Rückzug der Beschwerdeführerin dürfte zudem für ihre Familie, allenfalls auch\nfür die Nachbarn, eine erhebliche Belastung bedeuten.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential vor allem in einem weiteren Sinne von Verschlechterung des Krankheitsbildes, Verwahrlosung, Obdachlosigkeit und sozialem Rückzug im Falle einer baldigen Entlassung als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu\nqualifizieren ist und auch ein erhebliches und unmittelbar drohendes Fremdgefährdungspotential auch im Sinne einer Belastung ihres Umfelds sowohl im Klinikrahmen als auch im\nFalle einer baldigen Entlassung besteht.\n\nUrteil F 2021 35\n9\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n"}