{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-35_2021-08-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_35", "Checksum": "838a0a5c7dd326ec1db62d0820e1d77a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:22", "Checksum": "dde2e4f4839d8a03f933e6fe120ebf55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.3 Im Eintrittsbericht der Klinik Zugersee ist nachzulesen, dass der Vater der Patientin die KESB kontaktiert habe, da die Beschwerdeführerin, welche die Klinik aus mehreren\nKlinikaufenthalten mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie her kenne, den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. Auch der Vermieter habe seit einer Woche keine Geräusche mehr aus der Wohnung vernommen, sodass die Sorge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden habe und die Polizei hinzugezogen worden sei. Die Sozialhilfe\nfür die Beschwerdeführerin sei wegen fehlender Kooperation eingestellt worden und auch\nweiterführende Abklärungen der KESB habe die Patientin verweigert. Die Wohnung sei ihr\nwohl auch aufgrund ausbleibender Mietzinszahlungen gekündigt worden. Eine ambulante\npsychiatrische Behandlung bei Dr. med. H.________ habe die Patientin im Frühjahr 2020\nabgebrochen. Aus den früheren Klinikaufenthalten 2016 sei bekannt, dass sie Olanzapin\nerhalten, dieses jedoch nur unregelmässig eingenommen habe. Im Aufnahmegespräch\nzeige sich die Patientin nicht kooperativ, verweise nur darauf, dass sie gesund sei und die\nKlinik verlassen wolle.\n\n3.4 An der Anhörung vom 24. August 2021 erklärte Assistenzarzt D.________, dass\ndie Klinik bei der Behandlung von einer paranoiden Schizophrenie ausgehe. Der gerichtliche Gutachter Dr. med. F.________ bestätigte die Diagnose einer chronischen paranoi-\n\nUrteil F 2021 35\n6\n\nden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), wobei aktuell eindeutig ein Zwangs- und Wahnerleben\nim Vordergrund stehe.\n\n3.5 Die Beschwerdeführerin selber verneinte vehement, an einer Schizophrenie zu leiden oder sonstwie in psychischer Hinsicht Probleme zu haben. Sie sei das Opfer von IT-\nStalkern. Ihr einziges Problem sei, dass sie vom Sozialamt kein Geld mehr bekomme. Sie\nbagatellisierte ihre Lebenssituation und verlangte vehement, nach Hause in ihre Wohnung\nentlassen zu werden. Sie machte zudem verschiedentlich wirre Angaben; so berichtete sie\nunter anderem von ihrem Freund und Verlobten, den sie noch nicht kenne, dessen Namen\nsie nicht wisse, der sie aber retten und heiraten werde.\n\n3.6 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung in Form\neiner chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Es gibt auch deutliche\nHinweise auf einen sogenannten Liebeswahn, was die Beschwerdeführerin an der Anhörung mit ihren Aussagen auch selber klar demonstrierte. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer\nEinrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Nach Klinikarzt D.________ ist eine Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität\nbei der Beschwerdeführerin weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen\nEntlassung zu erwarten. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne erachtet er\nhingegen im Falle einer baldigen Entlassung als erheblich und akut. Sie leide an\n\nUrteil F 2021 35\n7\n\nRealitätsverlust, habe kein Geld und könne dies mit dem Sozialamt auch nicht regeln. Sie\nwürde sich nicht um sich selber kümmern können und es drohten ihr Obdachlosigkeit,\nMangelernährung, Verwahrlosung und sozialer Rückzug. Soweit bekannt, habe sie keine\nsozialen Kontakte mehr; auch den Kontakt zum Vater habe sie vor einiger Zeit\nabgebrochen.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass eine akute und\nerhebliche Suizidalität bei der Beschwerdeführerin weder im Klinikrahmen noch im Falle\neiner baldigen Entlassung bestehe. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne sei\nhingegen vorhanden. Im sozialen Bereich bestehe die Gefahr von Isolation und\nVerelendung, weil sie kein Geld habe. Es drohe ihr vor allem mangels Ressourcen die\nVerwahrlosung, ein sozialer Rückzug und die Isolation. Wenn sie jetzt ihre Wohnung\nverliere, so sei nicht vorhersehbar, ob sie sich in der jetzigen Verfassung und ohne Geld\neine andere Nische organisieren könne. Allenfalls werde sie auf der Strasse landen.\n\n"}