{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-08-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-35_2021-08-24.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_35_5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde88740b7a1f54bd453bd2ac58051432835d155d05997954ec7cdc9564cdd71d65dc4c137ecb0a5ee11288b6d6b834cde8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_35", "Checksum": "838a0a5c7dd326ec1db62d0820e1d77a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:22", "Checksum": "dde2e4f4839d8a03f933e6fe120ebf55", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 24.08.2021 F 2021 35\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 24. August 2021 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.________, Dr. med.\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2021 35\n2\n\nA. A.________, Dr. phil. in Soziologie, geb. am 23. April 1982, wurde am 16. August\n2021 von Notfallpsychiaterin Dr. med. B.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und\nPsychotherapie, C.________, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG\nKlinik Zugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom\n17. August 2021 (Poststempel; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 18. August 2021) beim\nVerwaltungsgericht und erklärte, dass sie mit der Hospitalisierung mit einer ärztlichen FU\nnicht einverstanden sei und ihre sofortige Entlassung wünsche.\n\nC. Am 24. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen\nKammer des Verwaltungsgerichts in den Räumen der Klinik Zugersee angehört. An dieser\nVerhandlung nahmen seitens der Klinik Assistenzarzt med. pract. D.________ und\nE.________, dipl. Pflegefachfrau HF, sowie als gerichtlicher Gutachter Dr.\nmed. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein\nGutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die Verhandlung wurde\nanschliessend zur Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch eröffnet\nund mündlich kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung\nvon Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet\ndes Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGE 146 III 377). Die Beschwerdeführerin ist in G.________ – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons Zug – von einer in\nC.________ praktizierenden Ärztin eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den\nminimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.\nArt. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\nUrteil F 2021 35\n3\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf\ndas Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3\nZGB)\n\n"}