Einen Beistand oder eine professionelle ärztliche bzw. therapeutische Betreuung hat die Beschwerdeführerin nicht. Das nahezu inexistente soziale Netz hat die aktuelle Krisensituation jedenfalls nicht ver- Urteil F 2021 28 10 hindern können und ist damit für eine ambulante Betreuung der Beschwerdeführerin auch nicht tragfähig genug.