5.2 Die sozialen Begleitumstände sind nicht günstig. Die 45 Jahre alte Beschwerdeführerin lebt allein und offenbar völlig zurückgezogen in einer 2 ½-Zimmerwohnung, wobei nicht sicher ist, ob sie diese Wohnung behalten kann. Sie ist nach eigenen Angaben seit längerem getrennt von ihrem offenbar gewalttätigen Ehemann, der die gemeinsame, heute sieben Jahre alte Tochter 2016 in den Libanon entführt hat, wo sie seitdem offenbar lebt. Der Kontakt zur Tochter wird der Beschwerdeführerin seit längerem ganz verwehrt, nachdem sie sie – nach eigenen Angaben – zu Beginn einmalig gegen Bezahlung hat besuchen und danach per Skype wiederum gegen Geld hat sehen und sprechen können.