4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential vor allem in einem weiteren Sinne einer Verschlechterung des Krankheitsbildes und einer Verwahrlosung als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist und auch ein Fremdgefährdungspotential im Sinne von Gefährdung und unzumutbarer Belastung ihrer Umgebung im Falle einer baldigen Entlassung besteht. Urteil F 2021 28 9