4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse eine nicht unerhebliche Fremdgefährdung durch fahrlässiges Handeln vor. So könnte sie etwa ihre Nachbarn gefährden und ängstigen, falls sie Gegenstände ihres Ehemannes wieder an falschen Orten verbrennen will oder sonstwie durch unsachgemässen Umgang mit Feuer. Vorfälle, wie sie zur Einweisung der Beschwerdeführerin geführt haben, bedeuten für die Nachbarn jedenfalls eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung und Gefährdung, da die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht berechenbar ist.