4.2.2 Gutachter Dr. D.________ sieht weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung eine akute und erhebliche Fremdgefährdung mit fremdaggressivem, tätlichem Verhalten. Es sei anzunehmen, dass sie verbal auffallen werde. Zu befürchten sei, dass es zu ähnlichen Vorfällen wie dem Feuerlegen kommen könnte, wobei sie dabei keine Rücksicht auf die Konsequenzen nehmen werde. Die Belastung für das Umfeld sei nicht berechenbar. Es könne über längere Zeit kein Problem sein und dann aber völlig eskalieren. Wenn sie wieder so eine Idee wie das Verbrennen von Gegenständen ihres Ehemannes haben sollte, so sei dies eine erhebliche Belastung und Bedrohung für die Nachbarn.