Wasser trinke sie auch. Soziale Kontakte nach aussen habe sie keine; in der Klinik hätten die Mitpatienten zudem Angst vor ihr. Soweit bekannt, habe sie kein soziales Beziehungsnetz; sie habe auch noch nie Besuch bekommen. 4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ führte aus, dass das Suizidrisiko bei dieser Diagnose grundsätzlich erhöht sei. Bei der Beschwerdeführerin sei jedoch nichts bekannt betreffend suizidale Absichten oder Vorfälle. Die Suizidalität sei bei ihr weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung erheblich und unmittelbar drohend. Urteil F 2021 28 7