4.1.1 Nach Klinikarzt C.________ ist die Suizidalität sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung schwer einschätzbar, da die Beschwerdeführerin Gespräche ablehne und diesbezüglich auch nicht konkludent sei. Man hoffe, dass sie sich aus Gründen ihrer Religion nicht umbringen werde. Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne sei hingegen gegeben. Sie verliere die Verbindung mit der Realität und wisse nicht mehr, was wahr sei und was nicht. Sie könne auch die Äusserungen der anderen Menschen nicht mehr richtig beurteilen. Die Hygiene in der Klinik sei mangelhaft. Sie esse zwar wenig, aber nicht so wenig, dass man sie dazu zwingen müsste; Wasser trinke sie auch.