F.________ in verwahrlostem Zustand aufgegriffen worden war. Der einweisende Arzt stellte bei ihr eine Selbstgefährdung bei akutem Schub der Krankheit fest, wahrscheinlich als Folge von Malcompliance. Gemäss Austrittsbericht der Klinik Zugersee vom 19. Mai 2021 liegt bei der Beschwerdeführerin eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vor. Am 6. Mai 2021 wurde sie bei fehlendem Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die alten Verhältnisse entlassen, wobei das Aufgleisen einer ambulanten Behandlung von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgte seitens der Klinik eine Gefährdungsmeldung an die KESB.