{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-28_2021-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_28_5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_28", "Checksum": "3c014dbe8cadd64f50abf381a6e66b31"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:34", "Checksum": "6273eec5df673f44a4f8288ce5426665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nse schutzbedürftig. Sie ist nahezu krankheitsuneinsichtig und auch nicht behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, wäre mit einer erneuten Einweisung innert kurzer Zeit zu rechnen, da sie wohl sehr schnell wieder auffällig würde. Ziel der Unterbringung in der Klinik muss es denn auch sein, bei der Beschwerdeführerin eine Compliance für eine neuroleptische Medikation zu erreichen, was zwar schwer,\nnicht aber unmöglich sein dürfte und im Sinne einer Chance zumindest versucht werden\nsollte. Erst danach ist eine Entlassung in die alten Verhältnisse möglich, wobei die ambulante Betreuung und Behandlung sorgfältiger Planung und Organisation bedarf. Derzeit ist\neine stationäre Betreuung und Behandlung indessen notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige Wochen, allenfalls auch Monate erscheint angesichts der schwerwiegenden Erkrankung und des erheblichen Gefährdungspotentials nicht\nals unverhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung im aktuellen,\nhochpsychotischen Zustand bedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von\nArt. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist zu\nRecht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu befürchtenden\ngravierenden Folgen einer sofortigen Entlassung insgesamt als notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und muss abgewiesen\nwerden.\n\n5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen\nhinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren\nund einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen\n(§ 53 EG ZGB).\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2021 28\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan Dr. B.________ und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee.\n\nZug, 27. Juli 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 28\n"}