{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-28_2021-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_28_5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_28", "Checksum": "3c014dbe8cadd64f50abf381a6e66b31"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:34", "Checksum": "6273eec5df673f44a4f8288ce5426665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach Ansicht von Klinikarzt und Gutachter weist die Beschwerdeführerin wenig bis\nkeine Krankheitseinsicht und damit auch keine Behandlungsbereitschaft auf. Sie selber\nhat erklärt, dass sie nicht krank sei und deshalb auch keine Medikamente benötige. Sie sei\nnicht bereit, Medikamente einzunehmen, da diese bei ihr schwerste körperliche Nebenwirkungen wie etwa Hirnströmungen auslösen würden. Von einer echten Krankheitseinsicht\nund einer belastbaren Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage jedenfalls nicht\ndie Rede sein.\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind nicht günstig. Die 45 Jahre alte Beschwerdeführerin lebt allein und offenbar völlig zurückgezogen in einer 2 ½-Zimmerwohnung, wobei\nnicht sicher ist, ob sie diese Wohnung behalten kann. Sie ist nach eigenen Angaben seit\nlängerem getrennt von ihrem offenbar gewalttätigen Ehemann, der die gemeinsame, heute\nsieben Jahre alte Tochter 2016 in den Libanon entführt hat, wo sie seitdem offenbar lebt.\nDer Kontakt zur Tochter wird der Beschwerdeführerin seit längerem ganz verwehrt, nachdem sie sie – nach eigenen Angaben – zu Beginn einmalig gegen Bezahlung hat besuchen und danach per Skype wiederum gegen Geld hat sehen und sprechen können. Soweit bekannt hat die Beschwerdeführerin eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen, mit denen sie ihren Lebensunterhalt mehr oder weniger finanzieren\nkann. Nach einer Gefährdungsmeldung der Klinik am Ende des siebten Aufenthalts im Mai\n2021 ist die KESB nun offenbar dabei, Abklärungen zu treffen. Einen Beistand oder eine\nprofessionelle ärztliche bzw. therapeutische Betreuung hat die Beschwerdeführerin nicht.\nDas nahezu inexistente soziale Netz hat die aktuelle Krisensituation jedenfalls nicht ver-\n\nUrteil F 2021 28\n10\n\nhindern können und ist damit für eine ambulante Betreuung der Beschwerdeführerin auch\nnicht tragfähig genug.\n\n5.3 Klinikarzt C.________ erachtet eine weitere stationäre Behandlung der\nBeschwerdeführerin als notwendig. Mit der nun seit vier Tagen zwangsweise\nverabreichten neuroleptischen Medikation wolle man eine Medikamentencompliance\nerreichen. Man rechne mit einer längeren Behandlungsdauer; diese könnte mehrere\nMonate in Anspruch nehmen. Ob ihre Teilnahme an der Begutachtung und der\nanschliessenden Anhörung bereits auf das Olanzapin zurückzuführen sei, sei möglich; auf\nder Station habe sie gestern und auch noch heute Morgen jedoch alle Gespräche\nabgelehnt. Beim Olanzapin sei in der Regel eine Wirkung nach ein paar Tagen\nfeststellbar. Falls die Beschwerdeführerin sofort austreten könnte, sei damit zu rechnen,\ndass sie in den nächsten Tagen wieder eingewiesen würde, da sie die Nachbarschaft\nerneut stören dürfte.\n\n5.4 Nach Ansicht von Gutachter Dr. D.________ ist ein weiterer stationärer Aufenthalt\ngrundsätzlich notwendig mit dem Ziel zu prüfen, ob ihr Zustand mit einer neuroleptischen\nBehandlung verbessert werden könne. Dafür seien sechs Monate eine realistische Dauer.\nBisher sei sie soweit ersichtlich noch nie über einen längeren Zeitraum medikamentös therapiert worden. Eine ambulante Behandlung sei derzeit mangels Compliance nicht möglich. Die nötige persönliche Fürsorge könne ihr ausserhalb der Klinik nicht erwiesen werden, da sie sich nicht auf eine Behandlung einlassen wolle. Ohne Behandlung sei mit\neinem gleichbleibend schlechten Zustand zu rechnen; eine spontane Remission ohne\nMedikamente sei zwar nicht auszuschliessen, aufgrund der langen Zeit aber unwahrscheinlich. Falls sie sofort entlassen würde, sei schwer zu sagen, bis wann sie wieder\nauffallen und erneut eingewiesen würde; dies könne in ein paar Wochen, ein paar Tagen\noder im schlimmsten Fall innert ein paar Stunden passieren. Nicht auszuschliessen sei,\ndass sie sich ins Ausland absetzen und dort zumindest für eine gewisse Zeit unauffällig\nleben könnte.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet seit etlichen Jahren an\neiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand\nim Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes\nSelbst- und auch Fremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Mas-\n\nUrteil F 2021 28\n11\n\n"}