{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-28_2021-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_28_5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_28", "Checksum": "3c014dbe8cadd64f50abf381a6e66b31"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:34", "Checksum": "6273eec5df673f44a4f8288ce5426665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei\nder Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht im Klinikrahmen und auch im Falle einer baldigen Entlassung nicht im Vordergrund, obwohl die Suizidalität bei diesem Krankheitsbild\ngrundsätzlich erhöht ist. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist hingegen im\nFalle einer sofortigen Entlassung als erheblich und unmittelbar drohend zu qualifizieren.\nZunächst droht der Beschwerdeführerin eine weitere Chronifizierung und Verschlechterung des Krankheitsbildes. Sie weist sodann offenbar eine mangelhafte Hygiene auf und\nes ist auch damit zu rechnen, dass sie auf sich allein gestellt Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme vernachlässigen könnte. Ihr droht weiter die Obdachlosigkeit, nachdem nicht\nsicher ist, ob sie ihre Wohnung behalten kann. Sollte sie zudem ihre unrealistischen Pläne,\nohne Geld ins Ausland zu reisen, verwirklichen, dürfte sie sich damit weiter in Gefahr begeben. Es ist auch ein weitgehender sozialer Rückzug festzustellen; sie hat keinen Kontakt mehr zu ihrer Herkunftsfamilie, die sie – nach eigenen Angaben – weggegeben hat\nund mit der sie nichts mehr zu tun haben will. Andere soziale Kontakte scheint sie nicht\nmehr zu haben. Sie glaubt auch, dass niemand sie mag und alle gegen sie sind. Durch ihr\nauffälliges Verhalten wird sie zudem als psychisch kranke Frau wahrgenommen und stigmatisiert. Die Selbstgefährdung insbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle\neiner baldigen Entlassung als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\n\nUrteil F 2021 28\n8\n\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach den Angaben von Assistenzarzt C.________ ist in der Klinik eher nicht mit\nFremdaggressivität tätlicher Art zu rechnen. Gegenüber dem Personal sei sie allerdings\nverbal aggressiv gewesen und zwar insbesondere dann, wenn sie wegen der\nKörperhygiene, der Blutentnahme oder der Medikamente angesprochen worden sei, nicht\naber gegenüber den anderen Patienten. Tätlich geworden sei sie nicht. Die Mitpatienten in\nder Klinik hätten Angst vor ihr, sodass sie auch in der Klinik kaum Kontakte habe.\n\n4.2.2 Gutachter Dr. D.________ sieht weder im Klinikrahmen noch im Falle einer\nbaldigen Entlassung eine akute und erhebliche Fremdgefährdung mit fremdaggressivem,\ntätlichem Verhalten. Es sei anzunehmen, dass sie verbal auffallen werde. Zu befürchten\nsei, dass es zu ähnlichen Vorfällen wie dem Feuerlegen kommen könnte, wobei sie dabei\nkeine Rücksicht auf die Konsequenzen nehmen werde. Die Belastung für das Umfeld sei\nnicht berechenbar. Es könne über längere Zeit kein Problem sein und dann aber völlig\neskalieren. Wenn sie wieder so eine Idee wie das Verbrennen von Gegenständen ihres\nEhemannes haben sollte, so sei dies eine erhebliche Belastung und Bedrohung für die\nNachbarn.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei\nder Beschwerdeführerin im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse eine\nnicht unerhebliche Fremdgefährdung durch fahrlässiges Handeln vor. So könnte sie etwa\nihre Nachbarn gefährden und ängstigen, falls sie Gegenstände ihres Ehemannes wieder\nan falschen Orten verbrennen will oder sonstwie durch unsachgemässen Umgang mit\nFeuer. Vorfälle, wie sie zur Einweisung der Beschwerdeführerin geführt haben, bedeuten\nfür die Nachbarn jedenfalls eine erhebliche und unmittelbare Bedrohung und Gefährdung,\nda die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht nicht berechenbar ist.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential vor allem in einem weiteren Sinne einer Verschlechterung des Krankheitsbildes und einer Verwahrlosung als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist und auch ein Fremdgefährdungspotential im Sinne\nvon Gefährdung und unzumutbarer Belastung ihrer Umgebung im Falle einer baldigen\nEntlassung besteht.\n\nUrteil F 2021 28\n9\n\n"}