{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-28_2021-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_28_5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_28", "Checksum": "3c014dbe8cadd64f50abf381a6e66b31"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:34", "Checksum": "6273eec5df673f44a4f8288ce5426665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.3 An der Anhörung vom 27. Juli 2021 erklärte Klinikarzt C.________, dass die Klinik\nnach wie vor von einer paranoiden Schizophrenie ausgehe. Es gebe auch Hinweise auf\nHalluzinationen. Es habe Situationen gegeben, bei denen sie allein gewesen sei und mit\nsich selber gesprochen habe; ob sie mit Stimmen gesprochen habe, sei nicht klar. Der\ngerichtliche Gutachter Dr. med. D.________ bestätigte die Diagnose einer chronischen\nparanoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und das Vorliegen von Halluzinationen.\n\n3.4 Die Beschwerdeführerin selber berichtete unter anderem von einem Chip, der ihr\nim Kantonsspital implantiert worden sei; es sei der Oberarzt gewesen, der ihr seine Pager-\nNummer gegeben habe. Es habe eine Operation gegeben; eine Zyste hätte ambulant entfernt werden sollen. Dann sei das ganze Bett verblutet gewesen und ein riesiger schwabbeliger Klumpen sei herausgekommen. Danach sei sie an eine Maschine angeschlossen\nworden. Ob der Chip auch jetzt aktiv sei, wisse sie nicht; man müsste röntgen. Der Chip\nsei so programmiert worden, dass sie Hirnströmungen gehabt habe. Der Chip sitze im Bereich des Nackens und sie gehe davon aus, dass er klein und wie ein Sieb durchlöchert\nsei. Zudem sei ihr von der Militärpolizei in G.________ etwas – wohl AIDS oder so etwas\nÄhnliches – in die Lippe gespritzt worden. Das Olanzapin, das ihr schon früher gegen\nihren Willen verabreicht worden sei, habe Hirnströmungen und einen Abszess am Fuss\nverursacht. Zudem habe sie Bauchspeicheldrüsenkrebs.\n\nUrteil F 2021 28\n6\n\n3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung in Form\neiner chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Es gibt auch deutliche\nHinweise auf Halluzinationen, was die Beschwerdeführerin an der Anhörung mit ihren Aussagen auch selber klar demonstrierte. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die\nerste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Nach Klinikarzt C.________ ist die Suizidalität sowohl im Klinikrahmen wie auch\nim Falle einer baldigen Entlassung schwer einschätzbar, da die Beschwerdeführerin\nGespräche ablehne und diesbezüglich auch nicht konkludent sei. Man hoffe, dass sie sich\naus Gründen ihrer Religion nicht umbringen werde. Eine Selbstgefährdung im weiteren\nSinne sei hingegen gegeben. Sie verliere die Verbindung mit der Realität und wisse nicht\nmehr, was wahr sei und was nicht. Sie könne auch die Äusserungen der anderen\nMenschen nicht mehr richtig beurteilen. Die Hygiene in der Klinik sei mangelhaft. Sie esse\nzwar wenig, aber nicht so wenig, dass man sie dazu zwingen müsste; Wasser trinke sie\nauch. Soziale Kontakte nach aussen habe sie keine; in der Klinik hätten die Mitpatienten\nzudem Angst vor ihr. Soweit bekannt, habe sie kein soziales Beziehungsnetz; sie habe\nauch noch nie Besuch bekommen.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. D.________ führte aus, dass das Suizidrisiko bei\ndieser Diagnose grundsätzlich erhöht sei. Bei der Beschwerdeführerin sei jedoch nichts\nbekannt betreffend suizidale Absichten oder Vorfälle. Die Suizidalität sei bei ihr weder im\nKlinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung erheblich und unmittelbar drohend.\n\nUrteil F 2021 28\n7\n\nDie Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne sei hingegen akut und erheblich, indem ihr\ngrösstes Problem die Selbstversorgung, die Selbstfürsorge und die soziale Vernetzung\nsei. Ihr Gesundheitszustand könnte sich noch weiter verschlechtern. Auch die Idee, ohne\nGeld ins Ausland zu gehen, sei keine gute Idee; damit würde sie sich natürlich gefährden.\nEs drohe ihr zudem auch die Verwahrlosung, mangelhafte Hygiene und auch die Obdachlosigkeit, falls sie ihre Wohnung verlieren würde.\n\n"}