{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-07-27", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-28_2021-07-27.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_28_5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1b07737017fe96446bbbf4948256a0d359ea92fbaf84837d9f20a5ed18483525aec414e9ae37c43ac81a76b377776d04&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_28", "Checksum": "3c014dbe8cadd64f50abf381a6e66b31"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:34", "Checksum": "6273eec5df673f44a4f8288ce5426665", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 27.07.2021 F 2021 28\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin Dr. iur. Diana Oswald\nGerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter\n\nU R T E I L vom 27. Juli 2021\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.________, Zug\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2021 28\n2\n\nA. A.________ (geborene ________), geb. am _____ 1976, wurde am 18. Juli 2021\nvon Notfallpsychiater Dr. med. univ. B.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zug, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Triaplus AG Klinik\nZugersee eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit Schreiben vom 18. Juli\n2021 (Poststempel 19. Juli 2021; Eingang auf der Gerichtskanzlei am 20. Juli 2021) beim\nVerwaltungsgericht und erklärte, dass sie gegen ihren Willen per ärztlicher FU in die Klinik\neingewiesen worden sei und um Anhörung bitte.\n\nC. Am 27. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumen der Klinik Zugersee angehört. An dieser Verhandlung nahmen seitens der Klinik Assistenzarzt med. pract. C.________ und als gerichtlicher Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete. Die\nVerhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch eröffnet und mündlich kurz begründet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung\nvon Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig\nist das Verwaltungsgericht, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet\ndes Kantons Zug angeordnet worden ist (s. dazu BGE 146 III 377). Die Beschwerdeführerin ist in Zug von einem auch hier – mithin im Hoheitsgebiet des Kantons Zug – praktizierenden Arzt eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen\nAnforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu\nprüfen ist.\n\nUrteil F 2021 28\n3\n\n2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz\nvon Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene\nPerson wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429\nAbs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde\nvorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB). Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf\ndas Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3\nZGB)\n\n"}