Wenn die Beschwerdeführerin sofort aus der Klinik entlassen würde, werde sie spätestens dann auffallen, wenn sie Rechnungen bezahlen müsste. Mit einer erneuten Einweisung sei jedenfalls innert weniger Tage zu rechnen. 5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an einer Urteil F 2021 26 11