die Therapie bei ihm will die Beschwerdeführerin allerdings nach eigenem Bekunden nicht mehr weiterführen. Das bestehende, äusserst bescheidene soziale Netz hat die aktuelle Krisensituation nicht verhindern können und ist damit für eine ambulante Betreuung der Beschwerdeführerin auch nicht tragfähig genug. 5.3 Klinikarzt Dr. C.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung und Betreuung als notwendig. Während dieses Aufenthalts solle versucht werden, die Be- Urteil F 2021 26 10