soweit bekannt lebt und arbeitet sie in Zürich und hat ihr eigenes Leben. Die betagten Eltern der Beschwerdeführerin leben im Tessin; der Kontakt zu ihnen beschränkt sich auf gelegentliche Telefonate. Die Beschwerdeführerin hat keinen Partner und von ihrem geschiedenen Ehemann weiss sie nicht einmal, wo er aktuell wohnt. Eine professionelle Begleitung hatte sie durch den Psychiater Dr. I.________; die Therapie bei ihm will die Beschwerdeführerin allerdings nach eigenem Bekunden nicht mehr weiterführen.