4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential vor allem in einem weiteren Sinne von einer Verschlechterung des Krankheitsbildes und einer Verwahrlosung als schwerwiegend und unmittelbar drohend zu qualifizieren ist und auch ein Fremdgefährdungspotential im Sinne von fremdaggressivem Verhalten und einer unzumutbaren Belastung der Umgebung im Falle einer baldigen Entlassung besteht.