Daneben ist auch die Belastung für das soziale Umfeld, d.h. die Mitbewohner und das Pflegepersonal, als erheblich zu bezeichnen, insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass das H.________ eine sehr hohe Toleranz gegenüber seinen psychisch schwer beeinträchtigten Bewohnern aufweist. Die Tochter J.________, die in früheren Zeiten in das Wahngefüge der Beschwerdeführerin eingebunden und integriert war, hat sich offenbar positiv entwickelt, lebt nun ihr eigenes Leben und hat – soweit ersichtlich – eine gewisse Distanz zur Mutter aufbauen können, weshalb die Belastung für die Tochter wohl nicht mehr direkt besteht.