4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei der Beschwerdeführerin im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse, wo sie von allen Seiten Angriffe und Verfolgung vermutet, durchaus eine Fremdgefährdung mit Handgreiflichkeiten und Tätlichkeiten vor, wie sie zur Klinikeinweisung geführt haben. Daneben ist auch die Belastung für das soziale Umfeld, d.h. die Mitbewohner und das Pflegepersonal, als erheblich zu bezeichnen, insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass das H.________ eine sehr hohe Toleranz gegenüber seinen psychisch schwer beeinträchtigten Bewohnern aufweist.