4.2.1 Nach den Angaben von Dr. C.________ ist es in der Klinik nicht zu fremdaggressiven Vorfällen gekommen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin im H.________ mehrmals Pflegepersonen körperlich angegangen und geschlagen. Die Belastung für ihr privates Umfeld könne nicht beurteilt werden, da man mit der Tochter bisher keinen Kontakt gehabt habe und sie auch nicht erreichbar sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Klinik gegenüber der Tochter auch nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Urteil F 2021 26 8