Der Beschwerdeführerin droht eine weitere Verschlechterung des Krankheitsbildes. Sodann ist auch Obdachlosigkeit zu befürchten, da sie nicht in der Lage sein wird, ein Hotelzimmer und später eine Wohnung zu organisieren, die sie nicht finanzieren kann, nachdem ihr immer noch ansehnliches Vermögen von der Beiständin verwaltet wird. Sowohl im Hotel wie auch beim Versuch, eine Wohnung anzumieten, wird die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Zustand sehr schnell sozial auffallen.