4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht im Klinikrahmen nicht im Vordergrund, während sie im Falle einer baldigen Entlassung bei diesem Krankheitsbild unberechenbar, jedenfalls aber deutlich erhöht sein wird. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist demgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung erheblich und unmittelbar drohend. Urteil F 2021 26 7