4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass seiner Ansicht nach im Klinikrahmen keine Suizidalität bestehe; auch aus der Vorgeschichte seien keine suizidalen Vorfälle bekannt. Im Falle einer baldigen Entlassung sei die Suizidalität allerdings schwer beurteilbar. Die Suizidalität sei bei dieser Krankheit grundsätzlich erhöht und je nach Gesundheitszustand und Wahnentwicklung unberechenbar. Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin sei allerdings die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne. Aktuell sei sie in einem qualifizierten paranoiden Zustand; es könne so bleiben oder aber auch jederzeit noch akuter werden.