4.1.1 Klinikarzt Dr. C.________ verneinte das Vorliegen einer Suizidalität im Klinikrahmen. Im Falle einer baldigen Entlassung könne je nach Situation durchaus Suizidalität eintreten. Aus der Vorgeschichte gebe es keine primären Suizidabsichten, höchstens im Rahmen von selbstgefährdendem Verhalten. Im Falle einer baldigen Entlassung bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne von Verschlechterung des Krankheitsbildes, Mangelernährung und mangelnder Hygiene. Im Vordergrund stehe auch der soziale Rückzug und eine fehlende soziale Integration im alltäglichen Leben; sie isoliere sich selbst.