3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben steht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung in Form einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Es gibt auch klare Hinweise auf Halluzinationen, nachdem sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung erkundigte, ob man die nur von ihr wahrgenommene Stimme ebenfalls höre. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.