Seit einigen Jahren ist sie in der Institution H.________ untergebracht. Die letzte Hospitalisation gegen den Willen der Urteil F 2021 26 5 Beschwerdeführerin fand vom 6. bis 25. Mai 2021 in der Klinik Meissenberg statt, nachdem sie offenbar im März 2021 die Medikamente abgesetzt hatte und im Wohnheim H.________ im Gruppensetting nicht mehr tragbar und von Dr. med. I.________ per FU eingewiesen worden war.