{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-07-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-26_2021-07-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde4d11ef1e3ac4b930b81526f0b35f8a5bc7ffbd543730ed4a12cec1e86021f6b3fbd0f744b73f6fe1bdb8df2526274d22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4d11ef1e3ac4b930b81526f0b35f8a5bc7ffbd543730ed4a12cec1e86021f6b3fbd0f744b73f6fe1bdb8df2526274d22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_26", "Checksum": "83cd36b0aa58fd4388be2d2223b45f89"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 02.07.2021 F 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:25", "Checksum": "b3fd750956d5035cd3816329b08bf1aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 02.07.2021 F 2021 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nschwerwiegenden psychischen Erkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbst- und\nauch Fremdgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist nicht krankheitseinsichtig und auch nicht behandlungsbereit. Würde sie in\nihrem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, wäre sie mit der Situation völlig überfordert. Sie will nicht ins H.________ zurück sondern in eine eigene Wohnung und\nselbständig leben, wozu sie jedoch ohne Medikamente offensichtlich nicht in der Lage ist.\nErst wenn sie bereit ist, wieder Medikamente, vorzugsweise in Depotform, zu akzeptieren,\nwie sie dies in der Vergangenheit über Jahre getan hat, kann ein Klinikaustritt in Betracht\ngezogen werden. Ziel der Unterbringung in der Klinik muss es denn auch sein, die\nCompliance der Beschwerdeführerin wieder zu erreichen, was zwar schwer, nicht aber\nunmöglich sein dürfte. Danach ist die Entlassung in das H.________ oder eine andere\ngeeignete Einrichtung sorgfältig zu planen und zu organisieren. Derzeit ist eine stationäre\nBetreuung und Behandlung indessen notwendig. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige Wochen erscheint angesichts des Gefährdungspotentials als\nverhältnismässig, wenn man die Folgen einer sofortigen Entlassung im aktuellen Zustand\nbedenkt. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung erweist sich wegen der zu befürchtenden gravierenden Folgen einer sofortigen\nEntlassung insgesamt als notwendig und auch verhältnismässig. Die Beschwerde erweist\nsich mithin als unbegründet und muss abgewiesen werden.\n\n5.6 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. In dieser Zeit bleibt die Klinik für eine allfällige Entlassung zuständig (Art. 429\nAbs. 1 und 3 ZGB; § 51 Abs. 3 EG ZGB). Muss die Unterbringung über sechs Wochen\nhinaus weitergeführt werden, hat die Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu informieren\nund einen behördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen\n(§ 53 EG ZGB).\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2021 26\n12\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung)\nund an die ärztliche Leitung der Klinik Meissenberg AG.\n\nZug, 2. Juli 2021\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2021 26\n"}