{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-07-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-26_2021-07-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde4d11ef1e3ac4b930b81526f0b35f8a5bc7ffbd543730ed4a12cec1e86021f6b3fbd0f744b73f6fe1bdb8df2526274d22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4d11ef1e3ac4b930b81526f0b35f8a5bc7ffbd543730ed4a12cec1e86021f6b3fbd0f744b73f6fe1bdb8df2526274d22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_26", "Checksum": "83cd36b0aa58fd4388be2d2223b45f89"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 02.07.2021 F 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:25", "Checksum": "b3fd750956d5035cd3816329b08bf1aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 02.07.2021 F 2021 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände sind derzeit nicht günstig. Die 57 Jahre alte Beschwerdeführerin ist seit langem geschieden und lebt im H.________, einem Wohnhaus\nfür Menschen mit psychischer Beeinträchtigung. Allerdings beabsichtigt sie nach eigenen\nAngaben, nicht mehr ins H.________ zurückzukehren, da dort alle geistig gestört und\ngegen sie seien. Nach einer Entlassung aus der Klinik will sie vielmehr ihre Sachen im\nH.________ holen, mit dem Taxi nach Zürich fahren, vorübergehend in ein Hotel ziehen\nund von dort aus eine Wohnung suchen, obwohl sie nicht über die finanziellen Mittel\nverfügt. Sie ist IV-Rentnerin und hat eine Beiständin, mit der die Beschwerdeführerin\noffenbar zufrieden ist und die sich um alle finanziellen und administrativen Aufgaben, so\nauch um das aktuell noch vorhandene, ehemals deutlich höhere Vermögen kümmert. Ihre\nTochter J.________, die sie in früheren Jahren in ihr Wahnsystem integriert hatte, hat sich\nmittlerweile von der Mutter offenbar abzugrenzen vermocht; soweit bekannt lebt und\narbeitet sie in Zürich und hat ihr eigenes Leben. Die betagten Eltern der\nBeschwerdeführerin leben im Tessin; der Kontakt zu ihnen beschränkt sich auf\ngelegentliche Telefonate. Die Beschwerdeführerin hat keinen Partner und von ihrem\ngeschiedenen Ehemann weiss sie nicht einmal, wo er aktuell wohnt. Eine professionelle\nBegleitung hatte sie durch den Psychiater Dr. I.________; die Therapie bei ihm will die\nBeschwerdeführerin allerdings nach eigenem Bekunden nicht mehr weiterführen. Das\nbestehende, äusserst bescheidene soziale Netz hat die aktuelle Krisensituation nicht\nverhindern können und ist damit für eine ambulante Betreuung der Beschwerdeführerin\nauch nicht tragfähig genug.\n\n5.3 Klinikarzt Dr. C.________ erachtet eine weitergehende stationäre Behandlung und\nBetreuung als notwendig. Während dieses Aufenthalts solle versucht werden, die Be-\n\nUrteil F 2021 26\n10\n\nschwerdeführerin von einer medikamentösen Behandlung zu überzeugen. Sollte sich die\nSituation verschlechtern, werde auch an eine Zwangsmedikation gedacht. Falls die Beschwerdeführerin sofort austreten könnte, würde sie wohl umgehend ihre Sachen im\nH.________ holen und nach Zürich in ein Hotel einziehen, obwohl ihr dafür die nötigen\nfinanziellen Mittel fehlten. Dort würde sie zweifellos schnell auffällig und es sei damit zu\nrechnen, dass ein Arzt beigezogen und sie wieder eingewiesen würde.\n\n5.4 Nach Ansicht von Gutachter Dr. E.________ ist ein weiterer stationärer Aufenthalt\ngrundsätzlich notwendig. Solange sie jedoch keine Behandlung zulasse, könnte sie auch\nausserhalb der Klinik leben. Sie müsse aber einen Platz haben, wo sie leben könne, und\neinen solchen habe sie zurzeit nirgends. Ohne Medikamente sei ein Leben in einer eigenen Wohnung nicht möglich. Die Klinik sei daher der am wenigsten ungeeignete Aufenthaltsort. Die Behandlung einer paranoiden Schizophrenie bestehe primär aus einer neuroleptischen Medikation. Mit einer Depotspritze alle 14 Tage über drei Jahre habe es im\nH.________ von aussen gesehen funktioniert. Die Beschwerdeführerin sei mit dem\nMedikament Risperidon aber offenbar nicht glücklich gewesen, da es nach ihrem\nEmpfinden Halluzinationen verursacht habe. Es treffe zu, dass sich zumindest die Qualität\nder Wahrnehmung durch dieses Medikament, bei dem Nebenwirkungen bekannt seien,\nverändere. Die Selbstwahrnehmung werde natürlich durch Neuroleptika massiv verändert\nund das würden viele Patienten als unangenehm oder als manipulativ beschreiben. Es\nwäre in diesem Fall auch denkbar, versuchsweise ein anderes Präparat einzusetzen.\nGrundsätzlich benötige die Beschwerdeführerin aber Medikamente und es sei auch zu\nberücksichtigen, dass die Zeit, die in so einem psychotischen Zustand verbracht werde,\nein negativer Prognosefaktor sei. Je länger der psychotische Zustand andaure, desto\nschwerer behandelbar werde er und umso schwerer sei es, den Patienten aus der\nPsychose zurückzuholen. Schliesslich sei auch nicht zu unterschätzen, dass mit der Dauer\nder Psychose Sekundär- und Persönlichkeitsveränderungen – wie etwa Differenzierung\nder Persönlichkeit, eine negative Symptomatik im Sinne von Kontaktarmut, Gefühlsverlust,\nVerlust der Fähigkeit mit der Umwelt zu interagieren – stattfinden würden, die irreversibel\nseien. Wenn die Beschwerdeführerin sofort aus der Klinik entlassen würde, werde sie\nspätestens dann auffallen, wenn sie Rechnungen bezahlen müsste. Mit einer erneuten\nEinweisung sei jedenfalls innert weniger Tage zu rechnen.\n\n5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur\ndann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an einer\n\nUrteil F 2021 26\n11\n\n"}