{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-07-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-26_2021-07-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde4d11ef1e3ac4b930b81526f0b35f8a5bc7ffbd543730ed4a12cec1e86021f6b3fbd0f744b73f6fe1bdb8df2526274d22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4d11ef1e3ac4b930b81526f0b35f8a5bc7ffbd543730ed4a12cec1e86021f6b3fbd0f744b73f6fe1bdb8df2526274d22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_26", "Checksum": "83cd36b0aa58fd4388be2d2223b45f89"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 02.07.2021 F 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:25", "Checksum": "b3fd750956d5035cd3816329b08bf1aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 02.07.2021 F 2021 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher\nKommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem\nSchutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 41 zu Art. 426 ZGB mit Hinweisen). Das geltende Recht\nhält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern\nauch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger,\na.a.O., N 42 zu Art. 426 ZGB).\n\n4.2.1 Nach den Angaben von Dr. C.________ ist es in der Klinik nicht zu fremdaggressiven Vorfällen gekommen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin im H.________\nmehrmals Pflegepersonen körperlich angegangen und geschlagen. Die Belastung für ihr\nprivates Umfeld könne nicht beurteilt werden, da man mit der Tochter bisher keinen\nKontakt gehabt habe und sie auch nicht erreichbar sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Klinik gegenüber der Tochter auch nicht von der ärztlichen Schweigepflicht\nentbunden.\n\nUrteil F 2021 26\n8\n\n4.2.2 Gutachter Dr. E.________ sieht im Klinikrahmen eher keine Fremdgefährdung mit\nfremdaggressivem, tätlichem Verhalten. Allerdings seien bei paranoider Verarbeitung verbale Konflikte möglich. Bei einer Rückkehr ins H.________ sei wieder von gleichen\nVorfällen auszugehen, wie sie zur Klinikeinweisung geführt hätten. Auch die Belastung für\nMitbewohner und Pflegepersonal sei bei einer Rückkehr hoch, da das H.________ in ihr\nZwangssystem miteinbezogen sei. Da ihre Lebens- und Handlungsvorgehensweisen\nweitgehend irrational, nicht kontrollierbar und auch nicht in dem Sinne an die sozialen\nRegeln und Normen gebunden seien, sei die Belastung im H.________ ganz sicher gross.\n\n4.2.3 In Berücksichtigung der Vorgeschichte und auch der ärztlichen Angaben liegt bei\nder Beschwerdeführerin im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse, wo\nsie von allen Seiten Angriffe und Verfolgung vermutet, durchaus eine Fremdgefährdung\nmit Handgreiflichkeiten und Tätlichkeiten vor, wie sie zur Klinikeinweisung geführt haben.\nDaneben ist auch die Belastung für das soziale Umfeld, d.h. die Mitbewohner und das\nPflegepersonal, als erheblich zu bezeichnen, insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass das H.________ eine sehr hohe Toleranz gegenüber seinen psychisch schwer\nbeeinträchtigten Bewohnern aufweist. Die Tochter J.________, die in früheren Zeiten in\ndas Wahngefüge der Beschwerdeführerin eingebunden und integriert war, hat sich\noffenbar positiv entwickelt, lebt nun ihr eigenes Leben und hat – soweit ersichtlich – eine\ngewisse Distanz zur Mutter aufbauen können, weshalb die Belastung für die Tochter wohl\nnicht mehr direkt besteht.\n\n4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential vor allem in einem weiteren Sinne von einer\nVerschlechterung des Krankheitsbildes und einer Verwahrlosung als schwerwiegend und\nunmittelbar drohend zu qualifizieren ist und auch ein Fremdgefährdungspotential im Sinne\nvon fremdaggressivem Verhalten und einer unzumutbaren Belastung der Umgebung im\nFalle einer baldigen Entlassung besteht.\n\n5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung\nauch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte,\nbeispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von\nMedikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage\nsind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Woh-\n\nUrteil F 2021 26\n9\n\nnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer\nund sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides.\n\n5.1 Nach übereinstimmender Ansicht von Klinikarzt und Gutachter weist die Beschwerdeführerin keinerlei Krankheitseinsicht und damit auch keine Behandlungsbereitschaft auf. Die Beschwerdeführerin selber hat erklärt, dass sie nicht krank sei und deshalb\nauch keine Medikamente benötige. Sie sei nicht bereit, Medikamente einzunehmen, da\ndiese bei ihr Halluzinationen auslösen würden. Von einer echten Krankheitseinsicht und\neiner belastbaren Behandlungsbereitschaft kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.\n\n"}