{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-07-02", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2021-26_2021-07-02.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2021_26_5725904a692227324825c1f1a293ecde4d11ef1e3ac4b930b81526f0b35f8a5bc7ffbd543730ed4a12cec1e86021f6b3fbd0f744b73f6fe1bdb8df2526274d22?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde4d11ef1e3ac4b930b81526f0b35f8a5bc7ffbd543730ed4a12cec1e86021f6b3fbd0f744b73f6fe1bdb8df2526274d22&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2021_26", "Checksum": "83cd36b0aa58fd4388be2d2223b45f89"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2021 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 02.07.2021 F 2021 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:51:25", "Checksum": "b3fd750956d5035cd3816329b08bf1aa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 02.07.2021 F 2021 26\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.3 An der Anhörung vom 2. Juli 2021 erklärte Dr. med. C.________, dass die Klinik\nnach wie vor von einer paranoiden Schizophrenie ausgehe. Es gebe auch Hinweise auf\nHalluzinationen. Der gerichtliche Gutachter Dr. med. E.________ bestätigte die Diagnose\neiner chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und das Vorliegen von\nHalluzinationen, mit denen sich die Beschwerdeführerin offenbar aber arrangiert habe.\n\n3.4 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung in Form\neiner chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet. Es gibt auch klare Hinweise auf Halluzinationen, nachdem sich die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung\nerkundigte, ob man die nur von ihr wahrgenommene Stimme ebenfalls höre. Mit dem Vorliegen eines Schwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in\n\nUrteil F 2021 26\n6\n\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der\nFFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Klinikarzt Dr. C.________ verneinte das Vorliegen einer Suizidalität im Klinikrahmen. Im Falle einer baldigen Entlassung könne je nach Situation durchaus Suizidalität eintreten. Aus der Vorgeschichte gebe es keine primären Suizidabsichten, höchstens im Rahmen von selbstgefährdendem Verhalten. Im Falle einer baldigen Entlassung bestehe bei\nder Beschwerdeführerin eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne von Verschlechterung\ndes Krankheitsbildes, Mangelernährung und mangelnder Hygiene. Im Vordergrund stehe\nauch der soziale Rückzug und eine fehlende soziale Integration im alltäglichen Leben; sie\nisoliere sich selbst.\n\n4.1.2 Der gerichtliche Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass seiner Ansicht nach\nim Klinikrahmen keine Suizidalität bestehe; auch aus der Vorgeschichte seien keine suizidalen Vorfälle bekannt. Im Falle einer baldigen Entlassung sei die Suizidalität allerdings\nschwer beurteilbar. Die Suizidalität sei bei dieser Krankheit grundsätzlich erhöht und je\nnach Gesundheitszustand und Wahnentwicklung unberechenbar. Das Hauptproblem der\nBeschwerdeführerin sei allerdings die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne. Aktuell\nsei sie in einem qualifizierten paranoiden Zustand; es könne so bleiben oder aber auch jederzeit noch akuter werden. Sie werde dann auch schnell laut und fange an, italienisch zu\nsprechen, werde dann zweifellos sozial auffallen und sich unmöglich machen. Es drohe ihr\nauch die Obdachlosigkeit, da sie keinen praktikablen Aufenthaltsort habe und sie offenbar\nauch nicht Zugang zu finanziellen Mitteln habe, um – wie geplant – nach Zürich umzuziehen, sich einen Hotelaufenthalt oder gar eine Mietwohnung organisieren zu können. Sie\nwerde dann sehr schnell mit Notfallinstitutionen in Kontakt kommen. Aus der Vorgeschichte sei auch eine Mangelernährung mit Untergewicht bekannt, vermutlich aus wahnhaften\nGründen und Vergiftungsängsten. Dies sei zwar aktuell nicht der Fall, könne sich aber\nschnell wieder ändern. Schliesslich bestehe bei ihr ein erheblicher Leidensdruck, da sie\nsich vom Umfeld nicht akzeptiert und verstanden fühle.\n\n4.1.3 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität steht bei\nder Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht im Klinikrahmen nicht im Vordergrund, während sie im Falle einer baldigen Entlassung bei diesem Krankheitsbild unberechenbar, jedenfalls aber deutlich erhöht sein wird. Die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne ist\ndemgegenüber im Falle einer sofortigen Entlassung erheblich und unmittelbar drohend.\n\nUrteil F 2021 26\n7\n\nDer Beschwerdeführerin droht eine weitere Verschlechterung des Krankheitsbildes. Sodann ist auch Obdachlosigkeit zu befürchten, da sie nicht in der Lage sein wird, ein Hotelzimmer und später eine Wohnung zu organisieren, die sie nicht finanzieren kann, nachdem ihr immer noch ansehnliches Vermögen von der Beiständin verwaltet wird. Sowohl im\nHotel wie auch beim Versuch, eine Wohnung anzumieten, wird die Beschwerdeführerin in\nihrem aktuellen Zustand sehr schnell sozial auffallen. Es ist – wie in der Vorgeschichte\nbereits vorgekommen – auch damit zu rechnen, dass sie auf sich allein gestellt als Folge\nvon paranoiden Vergiftungsideen Flüssigkeits- und Nahrungsaufnahme vernachlässigen\ndürfte, was zu gravierenden Mangelschäden führen könnte. Durch ihr auffälliges Verhalten\nwird sie zudem als kranke Frau wahrgenommen und stigmatisiert. Die Selbstgefährdung\ninsbesondere in einem weiteren Sinne ist folglich im Falle einer baldigen Entlassung als\nakut und unmittelbar drohend zu beurteilen.\n\n"}