Der Beschwerdeführer ist daher in besonderem Masse schutzbedürftig. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik ist derzeit, d.h. bis eine passende Anschlusslösung gefunden ist, die einzige Möglichkeit, dem Beschwerdeführer die nötige persönliche Fürsorge zu erweisen. Im heutigen Zeitpunkt kann ihm diese persönliche Fürsorge jedenfalls noch nicht im Rahmen einer ambulanten Betreuung erwiesen werden. Die weitere zwangsweise Zurückbehaltung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig, da die Folgen einer sofortigen Entlassung gravierend wären. Eine Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre jedenfalls offenkundig verfrüht. Die Zurückbehaltung in der Klinik, die im Sinne von