Urteil F 2021 24 12 führer weist somit ein erhebliches Selbstgefährdungspotential auf. Eine ernsthafte Krankheitseinsicht und eine anhaltende Bereitschaft zur Behandlung, die in erster Linie in einer konsequenten Abstinenz bestehen müsste, ist nicht vorhanden. Würde er in seinem aktuellen Zustand in die alten Verhältnisse entlassen, wäre innert kurzer Frist mit weiterem übermässigem Alkoholkonsum zu rechnen. Über kurz oder lang würde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit im besten Fall zu einer weiteren notfallmässigen Einweisung führen. Der Beschwerdeführer ist daher in besonderem Masse schutzbedürftig.