5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist – wie erwähnt – nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer leidet an einer schwerwiegenden Störung in Form einer Suchterkrankung und damit an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Erschwerend kommen seine weiteren körperlichen Krankheiten hinzu und zwar in erster Linie die Wernicke-Enzephalopathie, die bereits bei nur geringfügigem Anschlagen oder Bagatellunfällen und Stürzen als Folge der Unterschenkelprothese zu inneren Blutungen und unmittelbarer Lebensgefahr führen kann. Der Beschwerde-