5.3 Psychologin D.________ ist der Ansicht, dass ein stationärer Aufenthalt weiterhin notwendig sei. Im Behandlungsplan hätten zuerst die Krisenintervention und Stabilisierung im Vordergrund gestanden. Geplant sei eine Anschlusslösung, eventuell eine Unterbringung in einer geeigneten Wohnsituation, weshalb mittlerweile auch ein Antrag auf eine behördliche FU gestellt worden sei. Falls der Beschwerdeführer sofort entlassen würde, bestünde innert sehr kurzer Zeit das Risiko weiteren Alkoholkonsums mit notfallmässigen Einweisungen ins Spital F.________ und einer erneuten Einweisung in die Klinik.