Urteil F 2021 24 11 mit einer Langzeittherapie wieder benutzen können. Er ist zudem IV-Rentner mit geringfügiger Rente und wird vom Sozialamt unterstützt; eine Anmeldung für Ergänzungsleistungen ist mittlerweile erfolgt. Der Beschwerdeführer hat keine Beschäftigung und damit auch keine Tagesstruktur. Ebensowenig hat er eine ambulante therapeutische Betreuung. Immerhin kümmert sich seine Beiständin um seine Angelegenheiten, wobei er die Zusammenarbeit nicht als sehr gut bezeichnet hat.