5.2 Zu den sozialen Begleitumständen ist festzuhalten, dass der 51 Jahre alte Beschwerdeführer alleinstehend ist und keinen Partner mehr hat, nachdem die seit 2007 bestehende eingetragene Partnerschaft vom Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 20. Juni 2020 als aufgelöst erklärt worden ist. Zu seinem ehemaligen Partner, der in I.________ lebt, hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr. Auch seine Familie lebt in I.________. Im Fall einer Entlassung droht dem Beschwerdeführer die Obdachlosigkeit, da er wohl nach seinem Absturz nicht ohne weiteres ins Therapiezentrum G.________ zurückkehren kann und auch das Zimmer im H.________ wird er nur im Zusammenhang