Beim aktuellen Aufenthalt wolle er jedoch gleich austreten, was doch auf fehlende Behandlungsbereitschaft hindeute. Im Falle einer sofortigen Entlassung bestehe das Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut Alkohol konsumieren würde und notfallmässig ins Spital F.________ eingeliefert würde; danach wäre er sehr wahrscheinlich in kurzer Zeit wieder hier in der Klinik. Gutachter Dr. E.________ verneint eine echte Krankheitseinsicht beim Beschwerdeführer. Dessen Aussagen seien typisch für einen Alkoholsüchtigen, der den Alkoholkonsum bagatellisiere und zwar vor allem vor sich selber, weil Alkoholiker wie alle Suchterkrankten schambehaftet seien.