5.1 Psychologin D.________ sieht keine wirkliche Krankheitseinsicht beim Beschwerdeführer. Einerseits zeige er sich zwar motiviert, wieder nach G.________ zu gehen; gleichzeitig sei aber auch eine Bagatellisierung des Alkoholkonsums festzustellen. Beim letzten Aufenthalt sei die Motivation zu einer Therapie vorhanden gewesen, weshalb die Klinik den bereits gestellten Antrag auf eine behördliche FU zurückgezogen habe. Man habe ihm die Chance geben wollen, in G.________ eine Therapie zu machen. Beim aktuellen Aufenthalt wolle er jedoch gleich austreten, was doch auf fehlende Behandlungsbereitschaft hindeute.