4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass beim Beschwerdeführer im Falle einer baldigen Entlassung ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko besteht. Zudem liegt nach einer Entlassung ein erhebliches und unmittelbar drohendes Selbstgefährdungspotential in einem weiteren Sinne vor. Konsumiert der Beschwerdeführer erneut Alkohol, wovon mit hoher Wahrscheinlichkeit in Kürze auszugehen ist, riskiert er Stürze und Verletzungen, die unmittelbar zu innerlichen Blutungen und zum Tod führen können. Auch die zur Einweisung führende Alkoholkonzentration von 3,5 ‰ war nahe einer letalen Alkoholintoxikation.