4.2.3 Eine akute und erhebliche Fremdgefährdung ist nach der Vorgeschichte und den ärztlichen Angaben nicht zu befürchten, auch wenn es im Klinikrahmen zu bedrohlichem Verhalten vorwiegend verbaler Natur gekommen ist. Wenn der Beschwerdeführer im Falle einer baldigen Entlassung wieder Alkohol konsumiert, ist fremdaggressives Verhalten nicht auszuschliessen, steht aber auch nicht im Vordergrund. Eine unzumutbare Belastung für sein soziales Umfeld ist nicht zu befürchten, da er kaum enge familiäre oder partnerschaftliche Kontakte in der Schweiz hat.