Urteil F 2021 24 9 4.2.2 Gutachter Dr. E.________ führte aus, dass er beim Beschwerdeführer im stationären Rahmen aktuell keine Fremdgefährdung sehe. Auch im Fall einer baldigen Entlassung sei die Fremdgefährdung gering. Wenn er jedoch weiter trinke, seien die fehlende Emotionskontrolle und die Enzephalopathie problematisch. Die Belastung für die Umgebung sei eher klein, da der Beschwerdeführer kaum ein privates soziales Umfeld habe; der vom Beschwerdeführer erwähnte mögliche neue Partner habe ihn jedenfalls noch nicht einmal in der Klinik besucht.